prov=READ-COOP:name=PyLaia@TranskribusPlatform:version=2.15.0:model_id=39995:lm=none:date=03_08_2024_18:01 2024-04-18T06:00:59.021+02:00 2024-08-03T18:01:42.259+02:00 Und, von vielmehr Quaal umringt, In das Grab gesunken! Um seines Todes willen, Hör unser thränenvoll Gebet, Das für sie um Gnade fleht Heiliger! Schöpfer! GOtt! Heiliger! Mittler! GOtt! Heiliger! barmherziger Tröster! Um Gnade für sie! Laß sie sanft entschlummern! Trockne, trockn' in jener Welt All ihre Thränen! Denen Liebhabern der Gellert= und Klopstock¬ schen Lieder, kündigen wir hiemit zugleich eine Sammlung neuer geistlicher Lieder zum gottesdienstlichen Gebrauch zusammen getragen und mit einigen Schulzischen Gebeten begleitet, von einem Lieb¬ haber des vernünftigen Gottesdien¬ stes in Zvo welche zu Brandenburg an der -Havel gedruckt worden, an, woraus vorstehendes genommen worden. Wer ei¬ nen wohlfeilern Preis der Pracht der Ausgabe vor¬ zieht, kann die geistlichen Empfindungen beyder Dichter, welche sie durch diese Lieder an den Tag gelegt, darinnen zusammen antreffen, und in der Kanterschen Buchhandlung allhier wie auch in El= bing und Mitau für 21. gr. haben. Jhne Benennung des Orts ist in diesem Jahr auf 22 B. in 4. herausgekommen: "Unpar= Heßischen Landen bringen will, ist dieser, weil der "theyische Geschichte, der im Jahr 1754. bekanntge¬ "wordenen Religionsveränderung Sr. Durchl. des "Herrn Landgrafen von Hessen=Cassel, mit gehöri¬ gen Beweisschriften und Urkunden. Das Aufsehen, welches die Religionsveränderung des Herrn Landgrafen gemacht hat, erreget die Neu¬ gierde, eine getreue Nachricht von denen geheimen Triebfedern derselben zu lesen. In der gegenwärti gen Schrift wird die Religionsveränderung selbst, nur nach allgemeinen Zeitungsnachrichten erzehlt, keinesweges aber weder von denen heimlichen Ursa¬ chen derselben, welche sonst hie und da verbreitet werden, noch von dem eigentlichen Ueberzeugungs grunde des Herrn Landgrafen selbst etwas gemeldet. So viel sagt der V. wohl an verschiednen Orten, daß die römische Geistlichkeit sich von dieser Verän= derung mehrere Vortheile versprochen hätte, als sie gegenwärtig wirklich davon einerndtet. - Zuerst wird in dieser Geschichte der Renuntiationsschrift des Herrn Landgrafen auf die Grafschaft Hanau und des= Eides, wegen beständiger Erhaltung der protestanti schen Religion in denen Heßischen Landen gedacht, und beide sind noch einmal hier abgedruckt. So dann erscheinen die verschiednen Vorschläge des Herrn Landgrafen wegen Wiederlangung der Grafschaft Hanau. Und es erhellet daraus, daß das Corpus Evangelicorum und der ganze Reichshofrath noch aar kein entscheidend Urtheil über diese Sache gefallet haben. Endlich hat man die Privatgedanken eines Catholiken über die Religionsveränderung, sodann die Anmerkungen eines Protestanten darüber, ferner die Gegenantwort, und noch zuletzt eine historische Untersuchung: Ob in denen Verzichten derer Durch= lauchtigsten Oesterreichischen Prinzeßinnen vor dem Jahr 1719. eine Religionsclausel enthalten sey? wel ches geläugnet wird, hier wieder abgedruckt. Da das Ende aller Streitigkeiten wegen dieses Vorfalls noch nicht da ist: so können wir uns unsers Urtheils über die entstandne Rechtssache um so mehr enthalten, als es die Pflicht eines Privatmannes ist, sich in Streitigkeiten gekrönter und fürstlicher Häupter nicht zu mischen, zumal durch Urtheile eines Einzelnen ein solcher Streit niemals entschieden werden kann. Jedennoch muß es einem Weltbürger, der auch nur das natürliche Recht, nebst der christlichen Religion annimmt und kennt, höchst bedenklich scheinen, wenn man das, was in einer Eidesformel feyerlich, und bey dem ewigen Worte der Wahrheit versprochen worden ist, wieder zurück nehmen wil. Auf die Weise wird ein Eid zuletzt nichts als ein Spieh, und ein Compliment, um seine nachmalige Absichten zu verbergen. Der ganze Grund, warum der Herr Landgraf die Grafschaft Hanau wieder zu denen Landgraf Wilhelm der 5te sie durch Vermählung mit einer Gräfin von Hanau erhalten habe, und folglich die Erbfolge nach dem Recht der Erstgeburt statt fin¬ den müsse. Allein da der Herr Landgraf diesen Ur¬ sprung der Acquisition der Grafschaft schon damals wusten, als sie die Renuntiationsacte unterzeichne¬ ten: so ist es zu verwundern, daß sich dieselben nicht damals der Foderung des Alten Hochsel. Landgrafen nicht widersetzten, und sich aus eben diesem Grunde von der Renuntiation losmachten. Vielmehr beken¬ nen dieselben, und versiegeln auch dies Bekenntniß an Eides statt, daß dero Herr Vater primus Acqui¬ rens der Grafschaft Hanau gewesen sind. Wenn das ist: so kommt ihm unstrittig das Recht zu, einen von ihm erworbnen Posseß, bey seinen Lebzeiten, auf welche Art es ihm gefällt, zu vertheilen, oder darüber