prov=READ-COOP:name=PyLaia@TranskribusPlatform:version=2.12.1:model_id=39995:lm=none:date=03_04_2024_22:39
2024-04-03T22:33:16.169+02:00
2024-04-03T22:39:06.000+02:00
von
der
Patrimonial=Jurisdiction
gar
nichts
gewußt,
von der Patrimonial=Jurisdiction gar nichts gewußt,
sondern
vielmehr
die
Landesherrn,
nachdem
ihre
Lan¬
sondern vielmehr die Landesherrn, nachdem ihre Lan¬
de
erblich
geworden,
die
Gerichtsbarkeit
entweder
de erblich geworden, die Gerichtsbarkeit entweder
selbst,
oder
durch
ihre
Beamte
ausgeübet,
und
solche
selbst, oder durch ihre Beamte ausgeübet, und solche
nebst
andern
Regalien
aus
verschiedenen
Ursachen
an
nebst andern Regalien aus verschiedenen Ursachen an
ihre
Unterthanen
verpfaͤndet
und
veräͤußert,
ob
diese
ihre Unterthanen verpfaͤndet und veräͤußert, ob diese
gleich
lange
vorher
potestatem
dominicam
gehabt.
gleich lange vorher potestatem dominicam gehabt.
Leyser
Med.
ad
ff.
Spec.
XXIX.
M.
4.
wenn
es
ferner
Leyser Med. ad ff. Spec. XXIX. M. 4. wenn es ferner
wahr
ist,
daß
viele
Guthsherren
Leibeigene
und
keine
der
Mitglieder
dieses
Gerichts
heißt
Marckenrecht.
wahr ist, daß viele Guthsherren Leibeigene und keine der Mitglieder dieses Gerichts heißt Marckenrecht.
Jurisdiction
über
dieselbe,
und
andere
die
Patrimo¬
Jurisdiction über dieselbe, und andere die Patrimo¬
nial=Jurisdiction
und
keine
Leibeigene
gehabt.
Sel¬
nial=Jurisdiction und keine Leibeigene gehabt. Sel¬
chow
Elem.
Iur.
Germ.
§.
290.
und
Engelbrecht
Spec.
I.
chow Elem. Iur. Germ. §. 290. und Engelbrecht Spec. I.
Obs.
3.
wenn
endlich
der
Endzweck
der
Jurisdiction
Obs. 3. wenn endlich der Endzweck der Jurisdiction
und
des
Leibeigenthumsrechts
himmelweit
von
einan¬
und des Leibeigenthumsrechts himmelweit von einan¬
der
unterschieden,
so
erhellet
aus
diesem
allen
offen=
in
Westphal.
T.
I.
monum.
in
editor.
p.
1270.
Das
der unterschieden, so erhellet aus diesem allen offen= in Westphal. T. I. monum. in editor. p. 1270. Das
bar,
daß
die
Gründe
des
Herrn
Tornov,
Heineccii
bar, daß die Gründe des Herrn Tornov, Heineccii
und
des
Herrn
Verfassers
von
dem
Ursprung
der
Pa¬
und des Herrn Verfassers von dem Ursprung der Pa¬
trimonial=Jurisdiction
von
geringre
Erheblichkeit
sey,
trimonial=Jurisdiction von geringre Erheblichkeit sey,
besonders
wenn
wir
auch
die
peinliche
Gerichtbarkeit
besonders wenn wir auch die peinliche Gerichtbarkeit
dazu
rechnen
wollen.
Kreß
de
variis
lurisdictionis
cri-
dazu rechnen wollen. Kreß de variis lurisdictionis cri-
minalis
in
Germania
generibus
c.
II.
Obs.
V.
§.
6.
minalis in Germania generibus c. II. Obs. V. §. 6.
2)
Daß
unter
dem
Namen
der
freyen
Leute
vorzei¬
2) Daß unter dem Namen der freyen Leute vorzei¬
ten
der
niedere
Adel
allein
vorgekommen
(§.
4.)
Herr
ten der niedere Adel allein vorgekommen (§. 4.) Herr
Scheid
im
Tractat
vom
Adel
p.
109.
et
in
Mantis.
Scheid im Tractat vom Adel p. 109. et in Mantis.
p.
9.
in
praef.
hat
mit
diplomatischen
Beweisen
er=
p. 9. in praef. hat mit diplomatischen Beweisen er=
härtet,
daß
nach
der
Regel,
auch
der
hohe
Adel
die
härtet, daß nach der Regel, auch der hohe Adel die
sen
Namen
erhalten.
Herr
Gebauer
in
Progr.
de
sen Namen erhalten. Herr Gebauer in Progr. de
nobilitate
veterum
Germanorum
p.
23.
Herr
Walch
nobilitate veterum Germanorum p. 23. Herr Walch
de
homine
ciuitatis
experte
und
Herr
Dreyer
in
sei=
de homine ciuitatis experte und Herr Dreyer in sei=
nen
vermischten
Abhandlungen
p.
1316.
haben
dar¬
nen vermischten Abhandlungen p. 1316. haben dar¬
gethan,
daß
auch
Burger
in
den
Stadten
diesen
Na=
gethan, daß auch Burger in den Stadten diesen Na=
men
geführet.
Ja
Herr
von
Selchow
im
Tract.
de
men geführet. Ja Herr von Selchow im Tract. de
Iurib.
ex
statu
ingenuitatis
pendentibus,
hat
zu
bewei=
Iurib. ex statu ingenuitatis pendentibus, hat zu bewei=
sen
gesuchet,
daß
auch
Bauren
mit
diesen
Namen
sen gesuchet, daß auch Bauren mit diesen Namen
beleget
worden,
folglich
der
Name
eines
Freyen
ein
beleget worden, folglich der Name eines Freyen ein
allgemeiner
Name
gewesen,
der
nicht
allein
dem
nie¬
allgemeiner Name gewesen, der nicht allein dem nie¬
dem
Namen
der
Herren
benennet
worden
(§.
5.)
dem Namen der Herren benennet worden (§. 5.)
Da
der
Herr
Verfasser
in
dem
folgenden
Theile
des
§.
Da der Herr Verfasser in dem folgenden Theile des §.
beweiset,
daß
die
Herren
sich
nach
ihren
Dörfern
beweiset, daß die Herren sich nach ihren Dörfern
und
Guͤthern
genennet,
so
halten
wir
den
Gegensatz
und Guͤthern genennet, so halten wir den Gegensatz
nichts
erinnern.
4)
Daß
das
deutsche
Recht
aus
nichts erinnern. 4) Daß das deutsche Recht aus
lauter
Gewohnheiten
bestanden,
und
nicht
eher
als
lauter Gewohnheiten bestanden, und nicht eher als
im
13ten
Jahrhundert
zu
Papier
gebracht
worden
im 13ten Jahrhundert zu Papier gebracht worden
(§.
13.
p.
24.)
Wir
bitten
ihn,
die
Anmerkungen
(§. 13. p. 24.) Wir bitten ihn, die Anmerkungen
P.
642.
nachzulesen,
worinnen
er
seinen
Irrthum
P. 642. nachzulesen, worinnen er seinen Irrthum
deuttich
und
gründlich
widerlegt
finden,
und
zugleich
deuttich und gründlich widerlegt finden, und zugleich
lernen
wird,
daß
er
nebst
vielen
andern
Juristen
die
lernen wird, daß er nebst vielen andern Juristen die
geschriebenen
Gesetze
im
buchstäblichen
und
juristi¬
geschriebenen Gesetze im buchstäblichen und juristi¬
schen
Verstande
mit
einander
verwirre.
Der
Herr
schen Verstande mit einander verwirre. Der Herr
Verfasser
muß
auch
der
Salischen,
Ripuarischen,
Bur¬
Verfasser muß auch der Salischen, Ripuarischen, Bur¬
gundischen
und
anderer
Gesetze
vergessen
haben.
gundischen und anderer Gesetze vergessen haben.
Irren
ist
menschlich.
5)
Daß
die
alten
Märckerdin=
Irren ist menschlich. 5) Daß die alten Märckerdin=
ge
mit
lauter
Leibeigenen
besetzt
gewesen.
Märcker¬
ge mit lauter Leibeigenen besetzt gewesen. Märcker¬
dinge
sind
Gerichte,
welche
zum
Besten
der
ganzen
dinge sind Gerichte, welche zum Besten der ganzen
Marck,
d.
i.
des
Bezirks
in
der
Dorfschaft,
vornehm¬
Marck, d. i. des Bezirks in der Dorfschaft, vornehm¬
lich
aber
wegen
der
Erhaltung,
Verbesserung
des
lich aber wegen der Erhaltung, Verbesserung des
Holzes
und
Abwendung
des
Holzmangels
gewisse
Holzes und Abwendung des Holzmangels gewisse
Verordnungen
machen
und
Recht
sprechen.
Das
Recht
Verordnungen machen und Recht sprechen. Das Recht
Vid.
2.
Abschn.
§.
4.
und
1.
Abschn.
§.
15.
ab
init.
Vid. 2. Abschn. §. 4. und 1. Abschn. §. 15. ab init.
et
fin.
Der
Herr
Verfasser
glaubt,
daß
die
Mitglie¬
et fin. Der Herr Verfasser glaubt, daß die Mitglie¬
der
dieses
Gerichts
Leibeigene
gewesen.
Hätte
er
aber
der dieses Gerichts Leibeigene gewesen. Hätte er aber
Ottonis
M.
capitular.
Leg.
Salic.
et
Longobard.
addit.
Ottonis M. capitular. Leg. Salic. et Longobard. addit.
T.
VII.
die
Constitutionem
Henrici
Leonis
anno
1158.
T. VII. die Constitutionem Henrici Leonis anno 1158.
Decret
Rudolphi
de
anno
1291.
in
Herrgotts
orig
Decret Rudolphi de anno 1291. in Herrgotts orig
Habsp.
T.
III.
p.
598.
und
andere
mehr,
so
Herr
Habsp. T. III. p. 598. und andere mehr, so Herr
Dreyer
l.
c.
p.
1217.
anführet,
nur
ein
wenig
mit
Dreyer l. c. p. 1217. anführet, nur ein wenig mit
Bedacht
gelesen
haben,
so
würde
ihm
sein
Zweifel
Bedacht gelesen haben, so würde ihm sein Zweifel
den
er
sich
selber
wider
diesen
Satz
machet,
viel
wich
den er sich selber wider diesen Satz machet, viel wich
tiger,
und
seine
Gründe
dagegen
sehr
schwach
geschie¬
tiger, und seine Gründe dagegen sehr schwach geschie¬
nen
haben.
Wir
wünschten,
die
Anlagen
dieses
nen haben. Wir wünschten, die Anlagen dieses
Buchs
waͤren
in
bessere
Haͤnde
gerathen,
und
daß
es
Buchs waͤren in bessere Haͤnde gerathen, und daß es
den
Herrn
Cameralisten
einfallen
möchte
lieber
Ob¬
den Herrn Cameralisten einfallen möchte lieber Ob¬
servationes
als
Systemata
zu
schreiben.
Sie
wür¬
servationes als Systemata zu schreiben. Sie wür¬
den
auf
solche
Weise
Stein
und
Holz
zusammen
tra¬
den auf solche Weise Stein und Holz zusammen tra¬
gen,
ein
andrer
würde
das
Gebäude
aufführen:
und
gen, ein andrer würde das Gebäude aufführen: und
ein
jeder
würde
in
seiner
Sphäre
achtungswürdig
ein jeder würde in seiner Sphäre achtungswürdig
seyn.
Kostet
in
der
Kanterschen
Buchhandlung
all¬
seyn. Kostet in der Kanterschen Buchhandlung all¬
hier,
wie
auch
in
Elbing
und
Mitau
3
fl.
15
gr.
hier, wie auch in Elbing und Mitau 3 fl. 15 gr.
Paris.
Paris.
Die
Gazette
littéraire
hat
mit
dem
verflossenen
Die Gazette littéraire hat mit dem verflossenen
März
ihren
Anfang
genommen,
und
ist
nach
aller¬
März ihren Anfang genommen, und ist nach aller¬
hand
Hindernißen
endlich
vom
Staatsministerio
selbst
hand Hindernißen endlich vom Staatsministerio selbst
gebilliget
worden,
welches
solche
Anstalten
zu
Beför¬
gebilliget worden, welches solche Anstalten zu Beför¬
derung
dieser
periodischen
Schrift
getroffen,
daß
es
derung dieser periodischen Schrift getroffen, daß es
dern
Adel
zugekommen.
3)
Daß
die
Dörfer
nach
derselben
weder
an
Neuigkeit
und
Abwechselung,
dern Adel zugekommen. 3) Daß die Dörfer nach derselben weder an Neuigkeit und Abwechselung,
noch
Zuverläßigkeit
fehlen
wird.
Der
Herr
Abt
noch Zuverläßigkeit fehlen wird. Der Herr Abt
Arnaud,
Mitglied
der
Königl.
Academie
der
Wis¬
Arnaud, Mitglied der Königl. Academie der Wis¬
senschaften
und
Herr
Suard
werden
daran
arbei¬
senschaften und Herr Suard werden daran arbei¬
ten,
da
diese
beyde
Schriftsteller
bereits
die
Gazette
ten, da diese beyde Schriftsteller bereits die Gazette
vor
einen
Druckfehler,
und
wollen
also
dawider
de
France
unter
den
Befehlen
des
Staats=Secretairs
vor einen Druckfehler, und wollen also dawider de France unter den Befehlen des Staats=Secretairs
der
auswärtigen
Angelegenheiten
ausfertigen
und
der auswärtigen Angelegenheiten ausfertigen und
anordnen.
Alle
Mitwoch
foll
ein
Bogen
in
8.
auf
anordnen. Alle Mitwoch foll ein Bogen in 8. auf
schönen
Papier
mit
gutem
Druck
erscheinen;
am
En¬
schönen Papier mit gutem Druck erscheinen; am En¬
de
aber
eines
jeden
Monats
noch
ein
Supplement
de aber eines jeden Monats noch ein Supplement
des
Herrn
Silberrads
über
Heineccii
historiam
Iuris
dazu
kommen,
das
ganz
allein
für
die
auswärtige
Lite¬
des Herrn Silberrads über Heineccii historiam Iuris dazu kommen, das ganz allein für die auswärtige Lite¬
ratur
bestimmt
seyn
und
theils
Uebersetzungen
ganzer
ratur bestimmt seyn und theils Uebersetzungen ganzer
Aufsätze,
theils
ausführliche
Auszüge
wichtiger
Bü¬
Aufsätze, theils ausführliche Auszüge wichtiger Bü¬
cher
enthalten
wird.
Die
Subscription
beträgt
jähr¬
cher enthalten wird. Die Subscription beträgt jähr¬
lich
zusammen
24
Livres.
Die
Gelehrten
in
Deutsch=
lich zusammen 24 Livres. Die Gelehrten in Deutsch=
land
und
Norden
können
ihre
Schriften
selbst,
oder
land und Norden können ihre Schriften selbst, oder
Ankündigungen
und
Auszüge,
davon,
entweder
in
la¬
Ankündigungen und Auszüge, davon, entweder in la¬
teini¬
teini¬