prov=READ-COOP:name=PyLaia@TranskribusPlatform:version=2.12.1:model_id=39995:lm=none:date=03_04_2024_22:39 2024-04-03T22:33:16.169+02:00 2024-04-03T22:39:06.000+02:00 von der Patrimonial=Jurisdiction gar nichts gewußt, von der Patrimonial=Jurisdiction gar nichts gewußt, sondern vielmehr die Landesherrn, nachdem ihre Lan¬ sondern vielmehr die Landesherrn, nachdem ihre Lan¬ de erblich geworden, die Gerichtsbarkeit entweder de erblich geworden, die Gerichtsbarkeit entweder selbst, oder durch ihre Beamte ausgeübet, und solche selbst, oder durch ihre Beamte ausgeübet, und solche nebst andern Regalien aus verschiedenen Ursachen an nebst andern Regalien aus verschiedenen Ursachen an ihre Unterthanen verpfaͤndet und veräͤußert, ob diese ihre Unterthanen verpfaͤndet und veräͤußert, ob diese gleich lange vorher potestatem dominicam gehabt. gleich lange vorher potestatem dominicam gehabt. Leyser Med. ad ff. Spec. XXIX. M. 4. wenn es ferner Leyser Med. ad ff. Spec. XXIX. M. 4. wenn es ferner wahr ist, daß viele Guthsherren Leibeigene und keine der Mitglieder dieses Gerichts heißt Marckenrecht. wahr ist, daß viele Guthsherren Leibeigene und keine der Mitglieder dieses Gerichts heißt Marckenrecht. Jurisdiction über dieselbe, und andere die Patrimo¬ Jurisdiction über dieselbe, und andere die Patrimo¬ nial=Jurisdiction und keine Leibeigene gehabt. Sel¬ nial=Jurisdiction und keine Leibeigene gehabt. Sel¬ chow Elem. Iur. Germ. §. 290. und Engelbrecht Spec. I. chow Elem. Iur. Germ. §. 290. und Engelbrecht Spec. I. Obs. 3. wenn endlich der Endzweck der Jurisdiction Obs. 3. wenn endlich der Endzweck der Jurisdiction und des Leibeigenthumsrechts himmelweit von einan¬ und des Leibeigenthumsrechts himmelweit von einan¬ der unterschieden, so erhellet aus diesem allen offen= in Westphal. T. I. monum. in editor. p. 1270. Das der unterschieden, so erhellet aus diesem allen offen= in Westphal. T. I. monum. in editor. p. 1270. Das bar, daß die Gründe des Herrn Tornov, Heineccii bar, daß die Gründe des Herrn Tornov, Heineccii und des Herrn Verfassers von dem Ursprung der Pa¬ und des Herrn Verfassers von dem Ursprung der Pa¬ trimonial=Jurisdiction von geringre Erheblichkeit sey, trimonial=Jurisdiction von geringre Erheblichkeit sey, besonders wenn wir auch die peinliche Gerichtbarkeit besonders wenn wir auch die peinliche Gerichtbarkeit dazu rechnen wollen. Kreß de variis lurisdictionis cri- dazu rechnen wollen. Kreß de variis lurisdictionis cri- minalis in Germania generibus c. II. Obs. V. §. 6. minalis in Germania generibus c. II. Obs. V. §. 6. 2) Daß unter dem Namen der freyen Leute vorzei¬ 2) Daß unter dem Namen der freyen Leute vorzei¬ ten der niedere Adel allein vorgekommen (§. 4.) Herr ten der niedere Adel allein vorgekommen (§. 4.) Herr Scheid im Tractat vom Adel p. 109. et in Mantis. Scheid im Tractat vom Adel p. 109. et in Mantis. p. 9. in praef. hat mit diplomatischen Beweisen er= p. 9. in praef. hat mit diplomatischen Beweisen er= härtet, daß nach der Regel, auch der hohe Adel die härtet, daß nach der Regel, auch der hohe Adel die sen Namen erhalten. Herr Gebauer in Progr. de sen Namen erhalten. Herr Gebauer in Progr. de nobilitate veterum Germanorum p. 23. Herr Walch nobilitate veterum Germanorum p. 23. Herr Walch de homine ciuitatis experte und Herr Dreyer in sei= de homine ciuitatis experte und Herr Dreyer in sei= nen vermischten Abhandlungen p. 1316. haben dar¬ nen vermischten Abhandlungen p. 1316. haben dar¬ gethan, daß auch Burger in den Stadten diesen Na= gethan, daß auch Burger in den Stadten diesen Na= men geführet. Ja Herr von Selchow im Tract. de men geführet. Ja Herr von Selchow im Tract. de Iurib. ex statu ingenuitatis pendentibus, hat zu bewei= Iurib. ex statu ingenuitatis pendentibus, hat zu bewei= sen gesuchet, daß auch Bauren mit diesen Namen sen gesuchet, daß auch Bauren mit diesen Namen beleget worden, folglich der Name eines Freyen ein beleget worden, folglich der Name eines Freyen ein allgemeiner Name gewesen, der nicht allein dem nie¬ allgemeiner Name gewesen, der nicht allein dem nie¬ dem Namen der Herren benennet worden (§. 5.) dem Namen der Herren benennet worden (§. 5.) Da der Herr Verfasser in dem folgenden Theile des §. Da der Herr Verfasser in dem folgenden Theile des §. beweiset, daß die Herren sich nach ihren Dörfern beweiset, daß die Herren sich nach ihren Dörfern und Guͤthern genennet, so halten wir den Gegensatz und Guͤthern genennet, so halten wir den Gegensatz nichts erinnern. 4) Daß das deutsche Recht aus nichts erinnern. 4) Daß das deutsche Recht aus lauter Gewohnheiten bestanden, und nicht eher als lauter Gewohnheiten bestanden, und nicht eher als im 13ten Jahrhundert zu Papier gebracht worden im 13ten Jahrhundert zu Papier gebracht worden (§. 13. p. 24.) Wir bitten ihn, die Anmerkungen (§. 13. p. 24.) Wir bitten ihn, die Anmerkungen P. 642. nachzulesen, worinnen er seinen Irrthum P. 642. nachzulesen, worinnen er seinen Irrthum deuttich und gründlich widerlegt finden, und zugleich deuttich und gründlich widerlegt finden, und zugleich lernen wird, daß er nebst vielen andern Juristen die lernen wird, daß er nebst vielen andern Juristen die geschriebenen Gesetze im buchstäblichen und juristi¬ geschriebenen Gesetze im buchstäblichen und juristi¬ schen Verstande mit einander verwirre. Der Herr schen Verstande mit einander verwirre. Der Herr Verfasser muß auch der Salischen, Ripuarischen, Bur¬ Verfasser muß auch der Salischen, Ripuarischen, Bur¬ gundischen und anderer Gesetze vergessen haben. gundischen und anderer Gesetze vergessen haben. Irren ist menschlich. 5) Daß die alten Märckerdin= Irren ist menschlich. 5) Daß die alten Märckerdin= ge mit lauter Leibeigenen besetzt gewesen. Märcker¬ ge mit lauter Leibeigenen besetzt gewesen. Märcker¬ dinge sind Gerichte, welche zum Besten der ganzen dinge sind Gerichte, welche zum Besten der ganzen Marck, d. i. des Bezirks in der Dorfschaft, vornehm¬ Marck, d. i. des Bezirks in der Dorfschaft, vornehm¬ lich aber wegen der Erhaltung, Verbesserung des lich aber wegen der Erhaltung, Verbesserung des Holzes und Abwendung des Holzmangels gewisse Holzes und Abwendung des Holzmangels gewisse Verordnungen machen und Recht sprechen. Das Recht Verordnungen machen und Recht sprechen. Das Recht Vid. 2. Abschn. §. 4. und 1. Abschn. §. 15. ab init. Vid. 2. Abschn. §. 4. und 1. Abschn. §. 15. ab init. et fin. Der Herr Verfasser glaubt, daß die Mitglie¬ et fin. Der Herr Verfasser glaubt, daß die Mitglie¬ der dieses Gerichts Leibeigene gewesen. Hätte er aber der dieses Gerichts Leibeigene gewesen. Hätte er aber Ottonis M. capitular. Leg. Salic. et Longobard. addit. Ottonis M. capitular. Leg. Salic. et Longobard. addit. T. VII. die Constitutionem Henrici Leonis anno 1158. T. VII. die Constitutionem Henrici Leonis anno 1158. Decret Rudolphi de anno 1291. in Herrgotts orig Decret Rudolphi de anno 1291. in Herrgotts orig Habsp. T. III. p. 598. und andere mehr, so Herr Habsp. T. III. p. 598. und andere mehr, so Herr Dreyer l. c. p. 1217. anführet, nur ein wenig mit Dreyer l. c. p. 1217. anführet, nur ein wenig mit Bedacht gelesen haben, so würde ihm sein Zweifel Bedacht gelesen haben, so würde ihm sein Zweifel den er sich selber wider diesen Satz machet, viel wich den er sich selber wider diesen Satz machet, viel wich tiger, und seine Gründe dagegen sehr schwach geschie¬ tiger, und seine Gründe dagegen sehr schwach geschie¬ nen haben. Wir wünschten, die Anlagen dieses nen haben. Wir wünschten, die Anlagen dieses Buchs waͤren in bessere Haͤnde gerathen, und daß es Buchs waͤren in bessere Haͤnde gerathen, und daß es den Herrn Cameralisten einfallen möchte lieber Ob¬ den Herrn Cameralisten einfallen möchte lieber Ob¬ servationes als Systemata zu schreiben. Sie wür¬ servationes als Systemata zu schreiben. Sie wür¬ den auf solche Weise Stein und Holz zusammen tra¬ den auf solche Weise Stein und Holz zusammen tra¬ gen, ein andrer würde das Gebäude aufführen: und gen, ein andrer würde das Gebäude aufführen: und ein jeder würde in seiner Sphäre achtungswürdig ein jeder würde in seiner Sphäre achtungswürdig seyn. Kostet in der Kanterschen Buchhandlung all¬ seyn. Kostet in der Kanterschen Buchhandlung all¬ hier, wie auch in Elbing und Mitau 3 fl. 15 gr. hier, wie auch in Elbing und Mitau 3 fl. 15 gr. Paris. Paris. Die Gazette littéraire hat mit dem verflossenen Die Gazette littéraire hat mit dem verflossenen März ihren Anfang genommen, und ist nach aller¬ März ihren Anfang genommen, und ist nach aller¬ hand Hindernißen endlich vom Staatsministerio selbst hand Hindernißen endlich vom Staatsministerio selbst gebilliget worden, welches solche Anstalten zu Beför¬ gebilliget worden, welches solche Anstalten zu Beför¬ derung dieser periodischen Schrift getroffen, daß es derung dieser periodischen Schrift getroffen, daß es dern Adel zugekommen. 3) Daß die Dörfer nach derselben weder an Neuigkeit und Abwechselung, dern Adel zugekommen. 3) Daß die Dörfer nach derselben weder an Neuigkeit und Abwechselung, noch Zuverläßigkeit fehlen wird. Der Herr Abt noch Zuverläßigkeit fehlen wird. Der Herr Abt Arnaud, Mitglied der Königl. Academie der Wis¬ Arnaud, Mitglied der Königl. Academie der Wis¬ senschaften und Herr Suard werden daran arbei¬ senschaften und Herr Suard werden daran arbei¬ ten, da diese beyde Schriftsteller bereits die Gazette ten, da diese beyde Schriftsteller bereits die Gazette vor einen Druckfehler, und wollen also dawider de France unter den Befehlen des Staats=Secretairs vor einen Druckfehler, und wollen also dawider de France unter den Befehlen des Staats=Secretairs der auswärtigen Angelegenheiten ausfertigen und der auswärtigen Angelegenheiten ausfertigen und anordnen. Alle Mitwoch foll ein Bogen in 8. auf anordnen. Alle Mitwoch foll ein Bogen in 8. auf schönen Papier mit gutem Druck erscheinen; am En¬ schönen Papier mit gutem Druck erscheinen; am En¬ de aber eines jeden Monats noch ein Supplement de aber eines jeden Monats noch ein Supplement des Herrn Silberrads über Heineccii historiam Iuris dazu kommen, das ganz allein für die auswärtige Lite¬ des Herrn Silberrads über Heineccii historiam Iuris dazu kommen, das ganz allein für die auswärtige Lite¬ ratur bestimmt seyn und theils Uebersetzungen ganzer ratur bestimmt seyn und theils Uebersetzungen ganzer Aufsätze, theils ausführliche Auszüge wichtiger Bü¬ Aufsätze, theils ausführliche Auszüge wichtiger Bü¬ cher enthalten wird. Die Subscription beträgt jähr¬ cher enthalten wird. Die Subscription beträgt jähr¬ lich zusammen 24 Livres. Die Gelehrten in Deutsch= lich zusammen 24 Livres. Die Gelehrten in Deutsch= land und Norden können ihre Schriften selbst, oder land und Norden können ihre Schriften selbst, oder Ankündigungen und Auszüge, davon, entweder in la¬ Ankündigungen und Auszüge, davon, entweder in la¬ teini¬ teini¬