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Und, von vielmehr Quaal umringt,
In das Grab gesunken!
Um seines Todes willen,
Hör unser thränenvoll Gebet,
Das für sie um Gnade fleht
Heiliger! Schöpfer! GOtt!
Heiliger! Mittler! GOtt!
Heiliger! barmherziger Tröster!
Um Gnade für sie!
Laß sie sanft entschlummern!
Trockne, trockn' in jener Welt
All ihre Thränen!
Denen Liebhabern der Gellert= und Klopstock¬
schen Lieder, kündigen wir hiemit zugleich eine
Sammlung neuer geistlicher Lieder zum
gottesdienstlichen Gebrauch zusammen
getragen und mit einigen Schulzischen
Gebeten begleitet, von einem Lieb¬
haber des vernünftigen Gottesdien¬
stes in Zvo welche zu Brandenburg
an der -Havel gedruckt worden, an,
woraus vorstehendes genommen worden. Wer ei¬
nen wohlfeilern Preis der Pracht der Ausgabe vor¬
zieht, kann die geistlichen Empfindungen beyder
Dichter, welche sie durch diese Lieder an den Tag
gelegt, darinnen zusammen antreffen, und in der
Kanterschen Buchhandlung allhier wie auch in El=
bing und Mitau für 21. gr. haben.
Jhne Benennung des Orts ist in diesem Jahr
auf 22 B. in 4. herausgekommen: "Unpar= Heßischen Landen bringen will, ist dieser, weil der
"theyische Geschichte, der im Jahr 1754. bekanntge¬
"wordenen Religionsveränderung Sr. Durchl. des
"Herrn Landgrafen von Hessen=Cassel, mit gehöri¬
gen Beweisschriften und Urkunden.
Das Aufsehen, welches die Religionsveränderung
des Herrn Landgrafen gemacht hat, erreget die Neu¬
gierde, eine getreue Nachricht von denen geheimen
Triebfedern derselben zu lesen. In der gegenwärti
gen Schrift wird die Religionsveränderung selbst,
nur nach allgemeinen Zeitungsnachrichten erzehlt,
keinesweges aber weder von denen heimlichen Ursa¬
chen derselben, welche sonst hie und da verbreitet
werden, noch von dem eigentlichen Ueberzeugungs
grunde des Herrn Landgrafen selbst etwas gemeldet.
So viel sagt der V. wohl an verschiednen Orten,
daß die römische Geistlichkeit sich von dieser Verän=
derung mehrere Vortheile versprochen hätte, als sie
gegenwärtig wirklich davon einerndtet. -
Zuerst
wird in dieser Geschichte der Renuntiationsschrift des
Herrn Landgrafen auf die Grafschaft Hanau und des=
Eides, wegen beständiger Erhaltung der protestanti
schen Religion in denen Heßischen Landen gedacht,
und beide sind noch einmal hier abgedruckt. So
dann erscheinen die verschiednen Vorschläge des Herrn
Landgrafen wegen Wiederlangung der Grafschaft
Hanau. Und es erhellet daraus, daß das Corpus
Evangelicorum und der ganze Reichshofrath noch aar
kein entscheidend Urtheil über diese Sache gefallet
haben. Endlich hat man die Privatgedanken eines
Catholiken über die Religionsveränderung, sodann
die Anmerkungen eines Protestanten darüber, ferner
die Gegenantwort, und noch zuletzt eine historische
Untersuchung: Ob in denen Verzichten derer Durch=
lauchtigsten Oesterreichischen Prinzeßinnen vor dem
Jahr 1719. eine Religionsclausel enthalten sey? wel
ches geläugnet wird, hier wieder abgedruckt. Da das
Ende aller Streitigkeiten wegen dieses Vorfalls noch
nicht da ist: so können wir uns unsers Urtheils über
die entstandne Rechtssache um so mehr enthalten,
als es die Pflicht eines Privatmannes ist, sich in
Streitigkeiten gekrönter und fürstlicher Häupter nicht
zu mischen, zumal durch Urtheile eines Einzelnen
ein solcher Streit niemals entschieden werden kann.
Jedennoch muß es einem Weltbürger, der auch nur
das natürliche Recht, nebst der christlichen Religion
annimmt und kennt, höchst bedenklich scheinen, wenn
man das, was in einer Eidesformel feyerlich, und
bey dem ewigen Worte der Wahrheit versprochen
worden ist, wieder zurück nehmen wil. Auf die
Weise wird ein Eid zuletzt nichts als ein Spieh, und
ein Compliment, um seine nachmalige Absichten zu
verbergen. Der ganze Grund, warum der Herr
Landgraf die Grafschaft Hanau wieder zu denen
Landgraf Wilhelm der 5te sie durch Vermählung mit
einer Gräfin von Hanau erhalten habe, und folglich
die Erbfolge nach dem Recht der Erstgeburt statt fin¬
den müsse. Allein da der Herr Landgraf diesen Ur¬
sprung der Acquisition der Grafschaft schon damals
wusten, als sie die Renuntiationsacte unterzeichne¬
ten: so ist es zu verwundern, daß sich dieselben nicht
damals der Foderung des Alten Hochsel. Landgrafen
nicht widersetzten, und sich aus eben diesem Grunde
von der Renuntiation losmachten. Vielmehr beken¬
nen dieselben, und versiegeln auch dies Bekenntniß
an Eides statt, daß dero Herr Vater primus Acqui¬
rens der Grafschaft Hanau gewesen sind. Wenn
das ist: so kommt ihm unstrittig das Recht zu, einen
von ihm erworbnen Posseß, bey seinen Lebzeiten,
auf welche Art es ihm gefällt, zu vertheilen, oder
darüber