prov=READ-COOP:name=PyLaia@TranskribusPlatform:version=2.15.0:model_id=39995:lm=none:date=03_08_2024_18:01
        2024-04-18T06:00:59.021+02:00
        2024-08-03T18:01:42.259+02:00
        
    
    
        
            
                
                
                
            
        
        
            
            
                
                
                
                    Und, von vielmehr Quaal umringt,
                
            
            
                
                
                
                    In das Grab gesunken!
                
            
            
                
                
                
                    Um seines Todes willen,
                
            
            
                
                
                
                    Hör unser thränenvoll Gebet,
                
            
            
                
                
                
                    Das für sie um Gnade fleht
                
            
            
                
                
                
                    Heiliger! Schöpfer! GOtt!
                
            
            
                
                
                
                    Heiliger! Mittler! GOtt!
                
            
            
                
                
                
                    Heiliger! barmherziger Tröster!
                
            
            
                
                
                
                    Um Gnade für sie!
                
            
            
                
                
                
                    Laß sie sanft entschlummern!
                
            
            
                
                
                
                    Trockne, trockn' in jener Welt
                
            
            
                
                
                
                    All ihre Thränen!
                
            
            
                
                
                
                    Denen Liebhabern der Gellert= und Klopstock¬
                
            
            
                
                
                
                    schen Lieder, kündigen wir hiemit zugleich eine
                
            
            
                
                
                
                    Sammlung neuer geistlicher Lieder zum
                
            
            
                
                
                
                    gottesdienstlichen Gebrauch zusammen
                
            
            
                
                
                
                    getragen und mit einigen Schulzischen
                
            
            
                
                
                
                    Gebeten begleitet, von einem Lieb¬
                
            
            
                
                
                
                    haber des vernünftigen Gottesdien¬
                
            
            
                
                
                
                    stes in Zvo welche zu Brandenburg
                
            
            
                
                
                
                    an der -Havel gedruckt worden, an,
                
            
            
                
                
                
                    woraus vorstehendes genommen worden. Wer ei¬
                
            
            
                
                
                
                    nen wohlfeilern Preis der Pracht der Ausgabe vor¬
                
            
            
                
                
                
                    zieht, kann die geistlichen Empfindungen beyder
                
            
            
                
                
                
                    Dichter, welche sie durch diese Lieder an den Tag
                
            
            
                
                
                
                    gelegt, darinnen zusammen antreffen, und in der
                
            
            
                
                
                
                    Kanterschen Buchhandlung allhier wie auch in El=
                
            
            
                
                
                
                    bing und Mitau für 21. gr. haben.
                
            
            
                
            
        
        
            
            
                
                
                
                    Jhne Benennung des Orts ist in diesem Jahr
                
            
            
                
                
                
                    auf 22 B. in 4. herausgekommen: "Unpar= Heßischen Landen bringen will, ist dieser, weil der
                
            
            
                
                
                
                    "theyische Geschichte, der im Jahr 1754. bekanntge¬
                
            
            
                
                
                
                    "wordenen Religionsveränderung Sr. Durchl. des
                
            
            
                
                
                
                    "Herrn Landgrafen von Hessen=Cassel, mit gehöri¬
                
            
            
                
                
                
                    gen Beweisschriften und Urkunden.
                
            
            
                
                
                
                    Das Aufsehen, welches die Religionsveränderung
                
            
            
                
                
                
                    des Herrn Landgrafen gemacht hat, erreget die Neu¬
                
            
            
                
                
                
                    gierde, eine getreue Nachricht von denen geheimen
                
            
            
                
                
                
                    Triebfedern derselben zu lesen. In der gegenwärti
                
            
            
                
                
                
                    gen Schrift wird die Religionsveränderung selbst,
                
            
            
                
                
                
                    nur nach allgemeinen Zeitungsnachrichten erzehlt,
                
            
            
                
                
                
                    keinesweges aber weder von denen heimlichen Ursa¬
                
            
            
                
                
                
                    chen derselben, welche sonst hie und da verbreitet
                
            
            
                
                
                
                    werden, noch von dem eigentlichen Ueberzeugungs
                
            
            
                
                
                
                    grunde des Herrn Landgrafen selbst etwas gemeldet.
                
            
            
                
                
                
                    So viel sagt der V. wohl an verschiednen Orten,
                
            
            
                
                
                
                    daß die römische Geistlichkeit sich von dieser Verän=
                
            
            
                
            
        
        
            
            
                
                
                
                    derung mehrere Vortheile versprochen hätte, als sie
                
            
            
                
                
                
                    gegenwärtig wirklich davon einerndtet. -
                
            
            
                
                
                
                    Zuerst
                
            
            
                
                
                
                    wird in dieser Geschichte der Renuntiationsschrift des
                
            
            
                
                
                
                    Herrn Landgrafen auf die Grafschaft Hanau und des=
                
            
            
                
                
                
                    Eides, wegen beständiger Erhaltung der protestanti
                
            
            
                
                
                
                    schen Religion in denen Heßischen Landen gedacht,
                
            
            
                
                
                
                    und beide sind noch einmal hier abgedruckt. So
                
            
            
                
                
                
                    dann erscheinen die verschiednen Vorschläge des Herrn
                
            
            
                
                
                
                    Landgrafen wegen Wiederlangung der Grafschaft
                
            
            
                
                
                
                    Hanau. Und es erhellet daraus, daß das Corpus
                
            
            
                
                
                
                    Evangelicorum und der ganze Reichshofrath noch aar
                
            
            
                
                
                
                    kein entscheidend Urtheil über diese Sache gefallet
                
            
            
                
                
                
                    haben. Endlich hat man die Privatgedanken eines
                
            
            
                
                
                
                    Catholiken über die Religionsveränderung, sodann
                
            
            
                
                
                
                    die Anmerkungen eines Protestanten darüber, ferner
                
            
            
                
                
                
                    die Gegenantwort, und noch zuletzt eine historische
                
            
            
                
                
                
                    Untersuchung: Ob in denen Verzichten derer Durch=
                
            
            
                
                
                
                    lauchtigsten Oesterreichischen Prinzeßinnen vor dem
                
            
            
                
                
                
                    Jahr 1719. eine Religionsclausel enthalten sey? wel
                
            
            
                
                
                
                    ches geläugnet wird, hier wieder abgedruckt. Da das
                
            
            
                
                
                
                    Ende aller Streitigkeiten wegen dieses Vorfalls noch
                
            
            
                
                
                
                    nicht da ist: so können wir uns unsers Urtheils über
                
            
            
                
                
                
                    die entstandne Rechtssache um so mehr enthalten,
                
            
            
                
                
                
                    als es die Pflicht eines Privatmannes ist, sich in
                
            
            
                
                
                
                    Streitigkeiten gekrönter und fürstlicher Häupter nicht
                
            
            
                
                
                
                    zu mischen, zumal durch Urtheile eines Einzelnen
                
            
            
                
                
                
                    ein solcher Streit niemals entschieden werden kann.
                
            
            
                
                
                
                    Jedennoch muß es einem Weltbürger, der auch nur
                
            
            
                
                
                
                    das natürliche Recht, nebst der christlichen Religion
                
            
            
                
                
                
                    annimmt und kennt, höchst bedenklich scheinen, wenn
                
            
            
                
                
                
                    man das, was in einer Eidesformel feyerlich, und
                
            
            
                
                
                
                    bey dem ewigen Worte der Wahrheit versprochen
                
            
            
                
                
                
                    worden ist, wieder zurück nehmen wil. Auf die
                
            
            
                
                
                
                    Weise wird ein Eid zuletzt nichts als ein Spieh, und
                
            
            
                
                
                
                    ein Compliment, um seine nachmalige Absichten zu
                
            
            
                
                
                
                    verbergen. Der ganze Grund, warum der Herr
                
            
            
                
                
                
                    Landgraf die Grafschaft Hanau wieder zu denen
                
            
            
                
                
                
                    Landgraf Wilhelm der 5te sie durch Vermählung mit
                
            
            
                
                
                
                    einer Gräfin von Hanau erhalten habe, und folglich
                
            
            
                
                
                
                    die Erbfolge nach dem Recht der Erstgeburt statt fin¬
                
            
            
                
                
                
                    den müsse. Allein da der Herr Landgraf diesen Ur¬
                
            
            
                
                
                
                    sprung der Acquisition der Grafschaft schon damals
                
            
            
                
                
                
                    wusten, als sie die Renuntiationsacte unterzeichne¬
                
            
            
                
                
                
                    ten: so ist es zu verwundern, daß sich dieselben nicht
                
            
            
                
                
                
                    damals der Foderung des Alten Hochsel. Landgrafen
                
            
            
                
                
                
                    nicht widersetzten, und sich aus eben diesem Grunde
                
            
            
                
                
                
                    von der Renuntiation losmachten. Vielmehr beken¬
                
            
            
                
                
                
                    nen dieselben, und versiegeln auch dies Bekenntniß
                
            
            
                
                
                
                    an Eides statt, daß dero Herr Vater primus Acqui¬
                
            
            
                
                
                
                    rens der Grafschaft Hanau gewesen sind. Wenn
                
            
            
                
                
                
                    das ist: so kommt ihm unstrittig das Recht zu, einen
                
            
            
                
                
                
                    von ihm erworbnen Posseß, bey seinen Lebzeiten,
                
            
            
                
                
                
                    auf welche Art es ihm gefällt, zu vertheilen, oder
                
            
            
                
                
                
                    darüber